Allgemeine Geschäftsbedingungen Siegfried Vögele Institut Internationale Gesellschaft für Dialogmarketing mbH

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB SVI“, sind wesentlicher Bestandteil von Verträgen mit dem Siegfried Vögele Institut Internationale Gesellschaft für Dialogmarketing mbH, nachfolgend „SVI“ genannt. Der Geltungsbereich dieser AGB erstreckt sich auf Leistungen auf dem Gebiet der Marktforschung (SVI Dialog Forschung) sowie auf die Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen (SVI Dialog Akademie).

(2) Die vorgenannten Leistungen erbringt das SVI nur für Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(3) Das SVI wird die mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen für den Auftraggeber nach Maßgabe der im Einzelfall mit ihm gemäß § 2.1 getroffenen Vereinbarungen, im Übrigen zu den nachfolgenden Bedingungen erbringen. Der Auftraggeber erklärt sich - vorbehaltlich der Anwendung zwingender gesetzlicher Vorschriften - mit der ausschließlichen Geltung der vorgenannten Bedingungen einverstanden.

(4) Das SVI erbringt vereinbarte Marktforschungsleistungen im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen und Standesregeln der Markt- und Sozialforscher.

2. Auftragserteilung, Vertragsschluss und Änderungen

(1) Das SVI unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot, für Marktforschungsleistungen in Form eines Untersuchungsvorschlages. Im Untersuchungsvorschlag wird die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der für die Erbringung der Leistungen notwendige Zeitbedarf sowie die zu zahlende Vergütung angegeben. Aufträge über Leistungen des SVI sind für den Auftraggeber mit schriftlicher Erteilung rechtsverbindlich, wobei ein wirksamer Vertragsschluss einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch das SVI bedarf.

(2) Der Untersuchungsvorschlag wird ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe erstellt. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

(3) Vom Angebot des SVI oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der schriftlichen Zustimmung durch das SVI.

(4) Soweit sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass ein Auftrag über Marktforschungsleistungen aus Gründen, die weder der Auftraggeber noch das SVI vorhersehen konnten, nicht durchgeführt werden kann, informiert das SVI den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnisnahme. Beide Parteien werden sich bemühen eine durchführbare methodische Lösung zu finden. Soweit dies nicht gelingt, ist das SVI berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

(5) Dem in diesen AGB vorgesehenen Schriftformerfordernis genügt ebenfalls die Übermittlung von Erklärungen und Unterlagen in Textform (per eMail/Fax).

3. Auftragsdurchführung, Leistungsgegenstand

(1) Das SVI wird die mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen gemäß den Vertragsbedingungen und den geltenden gesetzlichen Vorschriften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbringen. Der Leistungsumfang wird im Einzelfall in dem vom SVI erstellten Angebot und den Anlagen zum Angebot fixiert.

(2) Das SVI ist berechtigt, Dritte, sowohl eigene Mitarbeiter als auch selbstständige Unternehmer, als Subunternehmer mit der Ausführung der geschuldeten Leistungen zu beauftragen. Fordert der Auftraggeber den Einsatz eines bestimmten Subunternehmers, haftet das SVI nicht für die vom Subunternehmer zu erbringenden Leistungen.

(3) Untersuchungen, Empfehlungen oder sonstige Aussagen darüber, ob und inwieweit die vom SVI nach den Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung fehlerfrei erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Art und Weise kaufmännisch verwertet werden können, sind nicht Gegenstand der vom SVI angebotenen Leistungen.

(4) Soweit nicht schriftlich zwischen dem SVI und dem Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, wird für bestimmte Seminare, Veranstaltungen, Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder -methoden keine Exklusivität gewährt.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird seine vertraglichen und gesetzlichen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllen. Er wird insbesondere dem SVI rechtzeitig alle für die Leistungserbringung notwendigen Daten, Unterlagen, Materialien und Informationen auf seine Kosten zur Verfügung stellen.

(2) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung und Haftung für die Einhaltung von sämtlichen ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten. Soweit im Rahmen des Auftrags vom SVI Produkttests für den Auftraggeber durchzuführen sind, trägt der Auftraggeber insbesondere die alleinige Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen/Untersuchungen/Analysen für das Testprodukt durchgeführt wurden und dass das Testprodukt zur Durchführung eines Produkttestes geeignet ist und die Durchführung des Produkttestes nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass dem SVI sämtliche für die Durchführung des Produkttestes notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber wird das SVI insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freihalten, die diese gegen das SVI im Zusammenhang mit der Durchführung des Produkttestes durch das SVI geltend machen. Rechtsverfolgungskosten, die dem SVI im Zusammenhang mit einem vorstehend bezeichneten Verstoß entstehen, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

(3) Stellt der Auftraggeber die für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Daten, Unterlagen, Materialien und Informationen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung oder sollte aufgrund vom Auftraggeber zu vertretenden Umstände eine zusätzliche Leistung notwendig werden, hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrkosten über die vereinbarte Vergütung hinaus zu tragen. Soweit infolge des Verstoßes des Auftraggebers gegen seine Mitwirkungspflichten der Vertrag nicht erfüllt werden kann, kann das SVI die vereinbarte Vergütung abzüglich ihrer ersparten Aufwendungen verlangen.

(4) Der Auftraggeber haftet gegenüber dem SVI dafür, dass durch die Überlassung von Daten, Unterlagen, Materialien und Informationen zur Nutzung durch das SVI keine Rechte Dritter und/oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden und der Auftraggeber zur Überlassung der Daten, Unterlagen, Materialien und Informationen an das SVI in dem vertragsgegenständlichen Umfang berechtigt ist. Der Auftraggeber wird das SVI insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freihalten, die diese gegen das SVI im Zusammenhang mit der Nutzung der Daten, Unterlagen, Materialien und Informationen durch das SVI geltend machen. Rechtsverfolgungskosten, die dem SVI im Zusammenhang mit einem vorstehend bezeichneten Verstoß entstehen, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Urheberrechte

(1) Sämtliche Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an den im Rahmen des Auftrages vom SVI erstellten Arbeitsergebnissen und Unterlagen - insbesondere Untersuchungskonzepten, -berichten und -ergebnissen - stehen ausschließlich dem SVI zu.

(2) Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse werden dem Auftraggeber ausschließlich zur internen Nutzung überlassen. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des SVI nicht berechtigt, die Untersuchungsberichte und/oder -ergebnisse ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des SVI zum Zwecke der Weitergabe an Dritte oder der Veröffentlichung nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Dokumentations- oder Informationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden.

(3) Sämtliche Urheber- und leistungsschutzrechtliche Nutzungsrechte an den dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen und -materialien verbleiben beim SVI. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Schulungsunterlagen und -materialien ganz oder auszugsweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung des SVI zu vervielfältigen, in Speichermedien aufzunehmen oder in irgendeiner Form zu verbreiten.

6. Vergütung und Abrechnung

(1) Der Auftraggeber wird dem SVI die vereinbarte Vergütung zahlen. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die im Angebot genannte Vergütung umfasst grundsätzlich alle vom SVI im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages im Angebot aufgeführten Leistungen. Für darüber hinausgehende vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann das SVI eine zusätzliche Vergütung verlangen.

(2) Die im Angebot genannte Vergütung bezieht sich ausschließlich auf den Durchführungsort Königstein/Ts., es sei denn das Angebot enthält abweichende Bestimmungen. Soweit der Auftraggeber nachträglich die Durchführung der Leistungen an einem anderen Ort wünscht, fallen zusätzliche Kosten an.

(3) Das SVI erstellt dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Rechnung zu den jeweils im Angebot vorgesehenen Terminen. Der Rechnungsbetrag ist - soweit in Textform keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird - mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

(4) Soweit das Angebot des SVI keine anderweitigen Bestimmungen enthält, gilt folgendes: Bei Aufträgen ab einem Nettowert von 15.000 € sind 70% der vereinbarten Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung und 30% mit Abschluss der Leistungserbringung fällig. Bei Aufträgen unter einem Nettowert von 15.000 € ist die gesamte Vergütung mit Abschluss der Leistungserbringung zur Zahlung fällig.

7. Mängelansprüche

(1) Sofern die vom SVI zu erbringenden Leistungen mit einem Mangel behaftet sind, den das SVI zu vertreten hat, ist das SVI zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 8 verlangt werden.

(3) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen innerhalb von zehn Tagen nach Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten schriftlich gegenüber dem SVI geltend gemacht werden. Die Beanstandung muss die genauen Auftragsdaten sowie die Umstände enthalten, die den Anlass für die Beanstandung darstellen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht führt zum Ausschluß der Gewährleistung. § 377 HGB bleibt unberührt.

8. Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); im letztgenannten Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit das SVI ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat.

(3) Für vom Auftraggeber eingebrachte Sachen haftet das SVI nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für eine weitergehende Haftung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Hotelzimmern gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

(4) Der Auftraggeber haftet für Schäden am Gebäude oder Inventar des SVI, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Verantwortungsbereich oder ihn selbst verursacht werden.

9. Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Das SVI beachtet die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und sonstiger datenschutzrechtlicher Vorgaben. Das SVI ist insbesondere verpflichtet, die Anonymität von Testpersonen und Befragten zu wahren.

(2) Die Mitarbeiter das SVI sind auf die Einhaltung des Datengeheimnisses (§ 5 BDSG) verpflichtet. Ihnen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen. Das SVI trägt dafür Sorge, dass Personen anderer Unternehmen, derer sich das SVI zur Erbringung der Leistungen bedient, gemäß § 5 BDSG verpflichtet werden.

(3) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn datenschutzrelevante Störungen, Mängel oder Unregelmäßigkeit oder der Verdacht von Datenschutzverletzungen auftreten.

(4) Soweit das SVI für den Auftraggeber Leistungen als Auftragsdatenverarbeiterin gemäß § 11 BDSG erbringt, verbleiben die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Nutzung sowie die Wahrung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung) beim Auftraggeber, dessen Datenbestand im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen eingesetzt wird. Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener insoweit wegen einer nach dem BDSG oder anderer Vorschriften über den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung oder Nutzung im Rahmen des Vertrages erleidet ist der Auftraggeber gegenüber dem Betroffenen verantwortlich.

(5) Die Parteien werden alle Informationen, die sie und/oder von ihnen zur Vertragserfüllung herangezogene Dritte im Rahmen der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit direkt oder indirekt voneinander erhalten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geheim halten und Dritten nicht offenbaren.

10. Sonstige Bestimmungen

(1) Gegen Forderungen des SVI kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(2) Das SVI ist berechtigt, jederzeit sämtliche ihrer Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den Vertrag insgesamt ohne Zustimmung des Auftraggebers auf Unternehmen zu übertragen, mit denen das SVI im Sinne der §§ 15 ff Aktiengesetz verbunden ist.

(3) Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und den Vertrag insgesamt nur nach vorheriger Zustimmung des SVI auf Dritte übertragen.

(4) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des SVI.

(5) Soweit in diesen AGB SVI und/oder in sonstigen als Bestandteil des Auftrages erstellten Dokumenten Schriftform vorgesehen ist, genügt die Übermittlung eines Dokumentes als Telefax oder E-Mail der vereinbarten Schriftformerfordernis.

(6) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Leistungen, die Gegenstand dieser AGB sind, ist Königstein/Ts.. Es gilt deutsches Recht.

11. Leistungen der SVI Dialog Akademie

Soweit die nachfolgenden Regelungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten die vorstehenden Reglungen auch für die Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen durch das SVI.

1. Bereitstellung von Hotelzimmern

(1) Der Auftraggeber erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.

(2) Gebuchte Zimmer stehen dem Auftraggeber in der Regel ab 14.00 zur Verfügung und sind am Abreisetag spätestens um 10.00 zu räumen.

(3) Reine Zimmerstornierungen sind bis 72 Stunden vor dem Anreisetermin kostenfrei, bei einer späteren Stornierung ist der volle Zimmerpreis zu zahlen.

2. Rücktrittsregelungen

(1) Soweit bei Veranstaltungen mit im Angebot festgelegten Teilnehmerzahlen Teilnehmer an dem gebuchten Termin verhindert sind oder die Veranstaltung durch den Auftraggeber vollständig abgesagt wird, bestehen die nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten:

(2) Das SVI ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn das SVI vom Vorliegen des wichtigen Grundes erst nach Auftragsbestätigung Kenntnis erlangt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das SVI begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des SVI in der Öffentlichkeit gefährden kann oder Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht werden. Hat der Auftraggeber den wichtigen Grund zu vertreten, so bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

Königstein/Ts., 19.08.2009

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